Beantragung der Überbrückungshilfe III möglich

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist seit 10. Februar möglich. Diese erfolgt ausschließlich über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.  Der Antrag muss, mit Außnahme von Soloselbständigen, durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,...

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Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist seit 10. Februar möglich. Diese erfolgt ausschließlich über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Der Antrag muss, mit Außnahme von Soloselbständigen, durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt gestellt werden. Soloselbständige können die Beantragung selbst vornehmen. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.

Für Unternehmen, die über keinen Steuerberater verfügen oder deren Steuerberater aktuell keine freien Kapazitäten zur Beantragung der Überbrückungshilfe hat, wurde durch die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen eine Liste mit dafür zur Verfügung stehenden Steuerberatern veröffentlicht. 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der
freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro.

Die Überbrückungshilfe III sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. 

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen sollen noch im Febraur ausgezahlt werden und wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.
  • Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;
  • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

– bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,

– bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

– bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.

Dazu zählen: Pachten, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

Im Rahmen der Schlussabrechnung wird eine Nachschusspflicht eingeräumt, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und z. B. der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht.

Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Diese beläuft sich im Regelfall auf 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019, maximal 7.500 Euro. 

Quelle: HWK-Dresden

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