Veränderungen bei Wohnungswechsel und Melderegisterauskünften

Foto: Wohnungsgenossenschaft Einheit Wilthen eG Ab dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. In zwei Bereichen ändert sich damit grundlegendes. So ist künftig der Wohnungsgeber,...

2019
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Foto: Wohnungsgenossenschaft Einheit Wilthen eG
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Ab dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. In zwei Bereichen ändert sich damit grundlegendes. So ist künftig der Wohnungsgeber, sprich Vermieter gesetzlich verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Dazu muss er der meldepflichtigen Person beim Einzug in die neue Wohnung schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen nach dem Bezug der Wohnung bestätigen. Der Auszug ist nur dann zu bestätigen, wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt und somit kein neuer Wohnort in Deutschland bezogen wird. Hierbei sind alle Personen einzutragen, welche in die Wohnung einziehen. Der Wohnungsgeber erhält mit dem neuen Bundesmeldegesetz zusätzlich das Recht, sich bei der Meldebehörde durch Rückfrage zu erkundigen, ob sich die meldepflichtigen Personen an- oder abgemeldet haben. Die meldepflichtige Person ist verpflichtet, der Meldebehörde mitzuteilen, wenn sie die Bestätigung vom Wohnungsgeber nicht oder nicht rechtzeitig erhält. Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen bzw. gewohnt haben.
Eine weitere wichtige Neuregelung gibt es ebenso bei den sogenannten Melderegisterauskünften. Diese dürfen künftig nur dann erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, dass die Daten nicht zum Zweck der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Wenn aus einer Anfrage ersichtlich ist, dass die Daten zur Werbung bzw. zum Adresshandel verwendet werden sollen, ist eine Auskunft nur erlaubt, wenn der Betroffene dem ausdrücklich zustimmt. Diese Zustimmung bedarf der Schriftform.

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