Allgemeine Steuertipps

1) Weihnachtszeit – Spendenzeit Spenden steuerlich absetzbar In der Adventszeit und vor dem Jahreswechsel ist die Bereitschaft, für gemeinnützige Organisationen zu spenden, meist besonders hoch. Dieses Engagement der...

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1) Weihnachtszeit – Spendenzeit
Spenden steuerlich absetzbar

In der Adventszeit und vor dem Jahreswechsel ist die Bereitschaft, für gemeinnützige Organisationen zu spenden, meist besonders hoch. Dieses Engagement der Steuerzahler wird steuerlich gefördert. Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die nächsten Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Spendenabzug ist eine ordnungsgemäße Zuwendungs-bescheinigung. Bei Spenden bis 200 Euro genügt die Vorlage eines Kontoauszuges.

2) Gesundheitskosten
Noch vor Jahresende Kassensturz machen

Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren und Zuzahlungen zu Rezepten und die Arztpraxisgebühr können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Bei einer Familie mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro wird der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 400 Euro überschritten. Kosten, die diesen Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuermindernd berücksichtigt. Vor dem Jahresende sollte daher festgestellt werden, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Wer knapp unter der Grenze liegt, kann noch in diesem Jahr eine neue Brille kaufen und den Fiskus so an seiner Zahnarztrechnung „beteiligen“.

Wer aber dieses Jahr die Belastungsgrenze nicht mehr erreichen wird, kann solche Anschaffungen ins nächste Jahr verschieben. Vielleicht wird die zumutbare Eigenbelastung dann umso kräftiger überschritten. Um die Ausgaben nachzuweisen, müssen alle Belege sorgfältig gesammelt werden.

3) Kinderfreibetrag und Kindergeld retten

Einnahmen des Kindes rechtzeitig überprüfen Eltern sollten die Einkünfte ihrer volljährigen Kinder vor dem Jahresende überprüfen. Hat das Kind zu hohe eigene Einkünfte und Bezüge im Jahr erhalten, etwa aus Lohn, Waisenrente, Bafög oder Zinsen, wird das Kindergeld komplett gestrichen. Wurden Einkünfte von mehr als 8.004 Euro im Jahr erzielt, können das erhaltene Kindergeld bzw. die erhaltenen steuerlichen Vorteile durch den Kinderfreibetrag zur Rückzahlung anstehen. Die Einnahmen des Kindes sinken, wenn vor der Jahreswende noch Arbeitsmittel, wie Berufsbekleidung oder auch Fachliteratur, angeschafft werden. Ein vorzeitiger Kassensturz schafft Aufschluss. Weitere Informationen zum Kindergeld sind auf der Internetseite der Bundesarbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de zu finden. Ab dem Jahr 2012 entfällt die Prüfung der Einnahme- und Bezüge grenze bei volljährigen Kindern, die sich in Ausbildung befinden.

4) Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen steuerlich geltend machen

Bisher können Kinderbetreuungskosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn beide Elternteile arbeiten oder besondere persönliche Umstände, wie Ausbildung, Krankheit oder eine Behinderung vorliegen. Ab dem Jahr 2012 können alle Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder im Alter bis 14 Jahre absetzen. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Die Kosten sind zu 2/3, maximal aber 4.000 Euro, pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Eltern sollten beachten, dass diese Regelung erst für das Jahr 2012 gilt, das heißt, in der bevorstehenden Steuererklärung für das Jahr 2011 muss noch nach der Altregelung verfahren werden. Hier ist dann genau zu unterscheiden, ob Werbungskosten oder Sonderausgaben vorliegen. Zahlungsbelege bzw. die Unterlagen zum Nachweis der besonderen Gründe sollten daher nicht achtlos weggeworfen werden.

Steuertipps zum Jahreswechsel 2011/2012

5) Spekulation mit Alltagsgegenständen

Nicht nur an der Börse lässt sich spekulieren, sondern auch mit Alltagsgegenständen. Wer beispielsweise ein Auto, Laptop oder das Fernsehgerät innerhalb eines Jahres mit Verlust verkaufte, durfte den Verlust steuermindernd geltend machen. Diese Regelung gibt es seit dem Jahr 2011 nicht mehr. Für Gegenstände, die jedoch vor dem 14. Dezember 2010 gekauft und innerhalb eines Jahres mit Verlust verkauft wurden, gilt aber noch die alte Regelung. Solche Verluste können also in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

6) Werbungskosten – Belege ordnen

Viele Steuerzahler sammeln Belege und Quittungen für Fachbücher, Anschaffung oder Reinigung der Berufsbekleidung oder Rechnungen für Fortbildungsmaßnahmen etc. Im 2012 kommen wahrscheinlich weitere Belege hinzu. Steuerzahlern ist zu empfehlen, die Belege nach Jahren ordentlich zu trennen. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen beim Anfertigen der Steuererklärung nicht erst aufwendig sortiert werden müssen. Bei zu großem Durcheinander besteht die Gefahr, dass ein Beleg aus dem Jahr 2011 zwischen die Belege für das Jahr 2012 rutscht und daher bei der Steuererklärung 2011 vergessen wird. Wird der Beleg aus dem Jahr 2011 dann erst später gefunden, kann der Steuerbescheid für das Jahr 2011 u.U. zwar korrigiert werden; eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheides ist aber meist sehr aufwendig.

7) Lohnsteuerabzug – Freibeträge für 2012 eintragen lassen!

Für das Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge wieder neu beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages sollte am besten noch im Jahr 2011 gestellt werden. Wer erst im Januar 2012 den Antrag stellt, riskiert, dass der Freibetrag nicht rechtzeitig berücksichtigt wird und damit im Januar 2012 ein zu hoher Lohn-steuerabzug erfolgt. Der Antrag muss auf einem amtlichen Formular gestellt werden. Vorteilhaft ist die Eintragung eines Freibetrages etwa bei Arbeitnehmern, die hohe Werbungskosten haben. Dies kann beispielsweise bei einem langen Arbeitsweg der Fall sein.

8 ) Zahlungszeitpunkt bei haushaltsnahen Hilfen optimieren

Kosten für den Handwerker oder die Haushaltsfee können als Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Es können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich abgezogen werden.
Der Steuerabzug wird in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Rechnung bezahlt wird. Sind in diesem Jahr bereits hohe Kosten angefallen und ist der genannte Abzugsbetrag damit schon ausgeschöpft, sollte mit dem Handwerker vereinbart werden, dass die Rechnung erst im Jahr 2012 bezahlt wird. Schließlich steht im Jahr 2012 wieder ein unverbrauchter Abzugsbetrag von 4.000 Euro zur Verfügung.
Bei größeren Arbeiten, die um den Jahreswechsel ausgeführt werden, bietet sich auch die Chance, die Abzugsbeträge für zwei Jahre auszunutzen. Hier kann zum Beispiel im alten Jahr noch eine Abschlagszahlung geleistet werden, um den Abzugsbetrag für 2011 voll auszuschöpfen; der Rest wird dann erst im Jahr 2012 gezahlt. Aber Achtung: Diese Gestaltungsmöglichkeit gibt es bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen nicht, wenn die Zahlung in den ersten zehn Tagen des neuen Jahres erfolgt („10-Tage-Frist“). Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn die monatliche Rechnung der Haushaltshilfe oder des Pflegedienstes für Dezember erst Anfang 2012 beglichen wird. Obwohl die Zahlung tatsächlich erst im Jahr 2012 erfolgt, gehört die Zahlung in diesem Fall steuerlich noch in das alte Jahr.

9) Verbilligte Vermietung von Wohnraum
Steueränderung zum Jahresbeginn 2012 beachten!

Die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung des vollen Werbungskostenabzugs bei einer verbilligten Wohnraumvermietung ändern sich ab dem 1. Januar 2012. Wer eine Wohnung zum Beispiel an Familienangehörige oder Freunde günstiger überlässt, sollte ab dem Jahr 2012 mindestens eine Miete von 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. In diesem Fall können die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen wie beispielsweise Abschreibungen, Darlehenszinsen oder Erhaltungsaufwand in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen werden. Beträgt die vereinbarte Miete vom nächsten Jahr an weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten, so können die Aufwendungen für die Vermietung nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Liegt die Miete beispielsweise nur bei 60 Prozent der ortsüblichen Miete, so sind die Aufwendungen auch nur zu 60 Prozent als Werbungskosten abzugsfähig. Es ist daher ratsam, schon jetzt die Mietverträge auf diese Grenze hin zu überprüfen.

10) Anhebung der Altersgrenzen bei Lebensversicherungen
Steuerliche Vorteile bis 31. Dezember 2011 nutzen

Ab dem 1. Januar 2012 beginnt die erste Etappe auf dem Weg zur Rente mit 67 Jahren. Dies hat auch Auswirkungen auf Lebensversicherungen und andere Rentenverträge. Die Altersgrenzen für Kapitallebensversicherungen, Riester-Rentenverträge und Rürup-Rentenverträge sowie zur betrieblichen Altersvorsorge werden zum 1. Januar 2012 angehoben. Seit dem Jahr 2005 werden Auszahlungen aus neu abgeschlossenen Kapitallebensversiche-rungen zum Auszahlungszeitpunkt voll besteuert. Läuft der Vertrag mindestens zwölf Jahre und wird die Auszahlung erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig, unterliegt nur die Hälfte der Erträge der Besteuerung. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, erhöht sich dieses Alter auf 62 Jahre. Für die Riester- und Rürup-Rentenverträge sowie für die betriebliche Altersvorsorge gilt zukünftig ebenfalls das Alter von 62 Jahren als frühester Auszahlungszeitpunkt der Rente, wenn steuerliche Vorteile greifen sollen. Für bestehende Verträge besteht Bestandsschutz. Wer ohnehin plant, einen Altersvorsorge-vertrag abzuschließen, sollte dies noch in diesem Jahr tun, um ggf. von den niedrigeren Altersgrenzen zu profitieren.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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