Urteil : Unfallfahrer können Versicherung auch nachträglich informieren

Bundesgerichtshof hat entschieden: Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall nicht unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten informiert, verliert deshalb nicht automatisch die Ansprüche aus der Kaskoversicherung. Foto: dmd/DRK...

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Bundesgerichtshof hat entschieden: Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall nicht unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten informiert, verliert deshalb nicht automatisch die Ansprüche aus der Kaskoversicherung. Foto: dmd/DRK
Bundesgerichtshof hat entschieden: Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall nicht unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten informiert, verliert deshalb nicht automatisch die Ansprüche aus der Kaskoversicherung. Foto: dmd/DRK

Eigentlich war es bisher immer so: Meldet ein Fallfahrer den Vorfall nicht sofort der Polizei oder dem Geschädigten, verliert er nicht automatisch die Ansprüche aus der Kaskoversicherung (Urteil Az: IV ZR 97/11). Jetzt hat der Bundesgerichtshof eine genauere Formulierung der Gesetzeslage festgelegt: Die Versicherung kann auch nachträglich informiert werden. Allerdings, so der Gesetzgeber, habe das „unverzüglich nachträglich“ zu geschehen. Selbst wenn sich der Fahrer wegen „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ strafbar gemacht habe, führe das nicht in jedem Falle dazu, dass die Versicherung nicht zahlen müsse, erklärte der BGH. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde: Dabei hatte sich eine Versicherung geweigert, einen Schaden zu begleichen, weil der Autofahrer sich nicht bei der Polizei gemeldet oder das für den Baum zuständige Straßenbauamt informiert hatte.

Versicherung hatte Unfallfahrer Begleichung des Schadens verweigert

Daraufhin klagte der betroffene Fahrer und schilderte den Vorfall so: Danach war er nachts gegen ein Uhr von der Landstraße bei Hoyerswerda abgekommen und gegen einen Baum geprallt, weil er mehreren Rehen ausgewichen war. Der Schaden am Auto betrug insgesamt  27.000 Euro. Nach dem Unfall hatte er den ADAC verständigt, das Fahrzeug wurde abgeschleppt, der Fahrer von einem Bekannten abgeholt. der das Fahrzeug abschleppte. Ein Bekannter hatte dann den Fahrer abgeholt. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt. Die Versicherung hatte auf die Strafvorschriften zum „unerlaubten Entfernen“ vom Unfallort verwiesen, obwohl ein Verfahren in zu diesem Vorwurf bereits eingestellt wurde.

Oberlandesgericht muss entscheiden, ob Fahrer Versicherung „unverzüglich“ informiert hat

Die Versicherung: Unfallverursacher müssen den Geschädigten informieren und, wenn das nicht möglich ist, eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Ansonsten verlieren sie automatisch den Versicherungsschutz. Doch die Richterin legte fest, dass es keinen Automatismus gibt, dass bei Verstoß gegen eine Strafvorschrift auch der Versicherungsschutz entfalle. Ihre Begründung: „Was hat die Versicherung davon, wenn noch in der Nacht auf den Anrufbeantworter des Straßenbauamtes gesprochen wird?“ Ob der Autofahrer die eigene Versicherung dann „unverzüglich“ informiert hatte, muss nun die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Dresden, klären.

 

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