Kurzarbeitergeld für ausländische Berufspendler

Viele der Betriebe im Agenturbezirk Bautzen haben zum ersten Mal Kurzarbeitergeld beantragt. Das führt zu Fragen und manchmal auch Unsicherheit bei der Inanspruchnahme, wie die Mitarbeiter der Arbeitsagentur...

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Viele der Betriebe im Agenturbezirk Bautzen haben zum ersten Mal Kurzarbeitergeld beantragt. Das führt zu Fragen und manchmal auch Unsicherheit bei der Inanspruchnahme, wie die Mitarbeiter der Arbeitsagentur in den telefonischen Beratungsgesprächen feststellen. Die Themen reichen dabei vom Anzeigeverfahren bis zur Überweisung von Kurzarbeitergeld. Im Bezirk der Agentur für Arbeit Bautzen sind Arbeitnehmer aus den Nachbarländern Polen und Tschechien ein wichtiger Bestandteil in den Unternehmen. Speziell für diese Gruppe wurden die Regelungen zum Kurzarbeitergeld geprüft und angepasst.

Neuregelungen bei Grenzpendlern

Grenzschließungen stellen innerhalb der EU einen Ausnahmefall dar. Aufgrund der Corona-Pandemie hatten Nachbarländer wie Polen und Tschechien ihre Grenzen zeitweise auch für Berufspendler geschlossen. Hierbei handelt es sich um eine Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz, die so zu bewerten ist, als wäre diese Maßnahme
in Deutschland eingetreten. Konkret heißt das, dass Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kurzarbeitergeld und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen.
Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den
Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes eingereicht wird.
Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits Kurzarbeitergeld beziehen und bisher keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung bei der Agentur für Arbeit einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund
der bisherigen Regelungen vollständig abgelehnt worden sind, können die
Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten.

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